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Art. 1 |
Name - Sitz - Haftung |
1.1 |
Name |
Die Männerriege Thayngen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. |
1.2 |
Sitz |
Der Sitz des Vereins befindet sich in Thayngen SH. |
1.3 |
Haftung |
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich sein Vermögen.
Eine per- sönliche Haftung der Mitglieder über den Betrag von SFR. 100.-- ist ausgeschlossen. Der Jahresbeitrag
wird von der Vereinsversammlung (nachfolgend GV) festgesetzt.
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Art. 2 |
Leitbild |
Die Männerriege Thayngen setzt sich zum Ziel, bei seinen Mitgliedern die Freude am Turnen zu erhalten und die Pflege
der Geselligkeit und der Kameradschaft.
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Art. 3 |
Mitgliedschaft |
Die Männerriege Thayngen ist Mitglied des Schaffhauser Turnverbendes und damit auch des Schweizerischen Turnverbandes.
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Art. 4 |
Mitglieder |
4.1 |
Die Männerriege Thayngen besteht aus |
Aktivmitglieder
Interessenten können jeweils an der Generalversammlung als Aktivturner aufgenom- men werden.
Passivmitglieder
Als Passivmitglieder können Personen an der GV aufgenommen werden, die die In- teressen des Vereins unterstützen
und jährlich einen von der GV festgelegten Betrag bezahlen.
Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste und Aner- kennung im Dienste der Männerriege
Thayngen erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die GV.
Freimitglieder
Ab dem 75. Altersjahr. Beitragsfrei.
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4.2 |
Austritt |
Austritte sind dem Vorstand schriftlich zum Ende des Vereinsjahres (jeweils Ende September) einzureichen.
Das laufende Jahr ist noch beitragspflichtig. Ein Wieder- eintritt ist möglich.
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4.3 |
Ausschluss |
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber der Männerriege Thayngen nicht er- füllen oder die
Vereinsinteressen schädigen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat des Recht, den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anzufechten,
worauf der endgültige Ent- scheid von der GV zu treffen ist.
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Art. 5 |
Rechte und Pflichten |
Der Vorstand muss keinen Jahresbeitrag/Mitgliederbeitrag zahlen.
Alle Mitgliederkategorien können an der GV teilnehmen.
Die Mitglieder verpflichten sich:
- die Statuten einzuhalten
- die Turnstunden nach Möglichkeit zu besuchen
- den von der GV festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten
- zum Beitritt zur Sportversicherungskasse (SVK) des STV und zur Zahlung des Ver- sicherungsbeitrages
- zum Besuch der GV (Mitgliederkategorie Aktive). Im Verhinderungsfall ist vorgängig eine Entschuldigung an den
Vorstand zu richten
- den Verein beim Ausrichten von Vereinsanlässen tatkräftig zu unterstützen
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Art. 6 |
Organisation |
Die Organe des Vereins sind:
- die ordentliche Generalversammlung
- die ausserordentliche Generalversammlung
- der Turnstand
- der Vorstand
- die Revisoren
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Art. 7 |
Generalversammlung |
7.1 |
Einberufung und Beschlussfähigkeit |
Die ordentliche GV findet einmal jährlich, im 4. Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand
einberufen und geleitet. Sie ist ungeachtet der Anzahl der anwe- senden Mitglieder beschlussfähig. Die
Einladung hat mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen. Eine
ausserordentliche GV kann einberufen werden, wenn:
- der Vorstand es für nötig erachtet
- 1/5 aller Stimmberechtigten es durch schriftlichen Antrag verlangen
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7.2 |
Stimmrecht |
Stimmberechtigt sind Vorstands-, Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder. |
7.3 |
Zuständigkeit |
Die ordentliche GV hat folgende Aufgaben:
- Appell und Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Abnahme der Jahresberichte
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• Präsidenten • Oberturner/Spielleiter |
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzen der Jahresbeiträge
- Mutationen
- Wahlen des Vorstandes und der Revisoren
- Ehrungen und Auszeichnungen
- Jahresprogramm
- Anträge
- Verschiedenes
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7.4 |
Wahl- und Abstimmungsmudus |
Für folgende Fälle ist für einen gültigen Beschluss die Zweidrittelmehrheit
der abge- gebenen Stimmen notwendig:
- Änderung und Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins
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Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr,
in einem allfälligen zweiten Wahlgang das einfache Mehr. Über Anträge und Sachgeschäfte wird mit einfachem
Mehr entschieden.
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Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime
Wahlen und Ab- stimmungen werden durchgeführt, wenn das einfache Mehr der anwesenden Stimm- berechtigten dies
verlangt oder wenn sich um eine Stelle mehrere Kandidaten bewer- ben. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident
den Stichentscheid.
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7.5 |
Anträge |
Die GV kann nur die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte behandeln.
Anträ- ge und Wahlvorschläge sind dem Vorstand 10 Tage vor der GV schriftlich einzu- reichen.
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7.6 |
Protokoll |
Über die GV wird ein Protokoll geführt; dieses ist vom Protokollführer und Präsidium zu unterzeichnen.
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Art. 8 |
Vorstand |
8.1 |
Zusammensetzung |
Der Vorstand wird von der GV für ein Jahr gewählt. Er setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Vizepräsident/Oberturner
- Kassier
- Aktuar
- Beisitzer
Rücktritte (Vorstand) sind mindestens sechs Monate vor der GV dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
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8.2 |
Aufgaben und Kompetenzen |
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- vertritt den Verein
- beruft die GV ein und leitet sie
- führt die an der GV gefassten Beschlüsse aus. In dringenden Fällen kann der Vor- stand Beschlüsse
fassen, die in die Zuständigkeit der GV fallen. Diese Entscheide sind an der nächsten GV zur
Genehmigung vorzulegen
- überwacht die Einhaltung der Statuten
- verwaltet die Finanzen
- erstellt und überwacht des Budget
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Art. 9 |
Revisoren |
Die GV wählt zur Prüfung der Jahresrechnung jährlich zwei Revisoren. Die Amtsdau- er kann höchstens 8 Jahre betragen.
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Art. 10 |
Finanzen |
10.1 |
Rechnungsjahr |
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres.
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10.2 |
Einnahmen |
Die Einnahmen bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Erlös aus Veranstaltungen und Anlässen
- Zinsen des Vereinsvermögens
- Spenden
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10.3 |
Ausgaben |
Die Ausgaben setzen sich hauptsächlich zusammen aus:
- Verbandsbeiträgen, Versicherungen, Zeitungsabonnementen
- Leiterentschädigungen
- Anschaffung von Turnmaterial
- Beiträge an Kursbesuche
- Verwaltungskosten
- Ehrenausqaben
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10.4 |
Kreditrahmen |
Der freie Kredit des Vorstandes wird im Jahresbudget festgesetzt. |
Art. 11 |
Schlussbestimmungen |
11.1 |
Auflösung |
Die Auflösung der Männerriege Thayngen kann nur durch 3/4 Mehrheit der
an der Ge- neralversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auf- lösung wird das
Vereinsvermögen und das Inventar der Gemeinde Thayngen zur Ver- waltung und Verwahrung bis zur Neugründung
einer neuen Männerriege Thayngen übergeben.
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11.2 |
In den Statuten nicht vorgesehene Fälle |
Für alle in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die
Statuten des SHTV und die gesetzlichen Bestimmungen. (Art. 60 ff ZGB)
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11.3 |
Inkrafttreten der Statuten |
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 24. 0ktober
2003 genehmigt worden und treten nach der Genehmigung durch den Schaffhauser Turn- verband in Kraft.
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Thayngen den 24. Oktober 2003 |
Männerriege Thayngen |
Präsident |
Vizepräsident |
Hansjakob Winzeler |
Remo Walder |
Thayngen den 24. September 2003 |
Schaffhauser Turnverhand |
Präsident |
Aktuar |
Michael Ryser |
Christine Schlatter |